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Allgemeine Geschäftsbedingungen

TED Event, Catering und Betriebs GmbH

Für Veranstaltungsräume, Veranstaltungsorganisation, Catering und ergänzende Veranstaltungsleistungen

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

1.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der TED Event, Catering und Betriebs GmbH mit Sitz in Hamburg, nachfolgend „TED“, und ihren Kunden über:

◦ die zeitweise Überlassung eigener oder von TED betriebener Veranstaltungsräume und Veranstaltungsflächen;

◦ die Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen;

◦ Catering, Bewirtung und Service;

◦ Dekoration, Veranstaltungstechnik, Ausstattung und weitere vereinbarte Leistungen;

◦ die Einbindung von TED beauftragter externer Dienstleister;

◦ Veranstaltungen in Fremdlocations, die TED im eigenen Namen bucht und bezahlt, insbesondere Hotels, Restaurants, Schiffe und andere Veranstaltungsstätten.

2.

Erfasst werden insbesondere Hochzeiten, Verlobungen und andere private Familienfeiern, Abibälle und sonstige schulbezogene Feiern sowie Firmenveranstaltungen, Weihnachtsfeiern, Jubiläen, Tagungen, Konferenzen und Seminare.

3.

Der Verkauf von Eintrittskarten für eigene öffentliche Veranstaltungen von TED ist nicht Gegenstand dieser AGB.

4.

Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern. Die Einordnung richtet sich nach §§ 13 und 14 BGB und dem Zweck des konkreten Vertrags. Eine schulbezogene Veranstaltung ist nicht allein wegen ihrer Bezeichnung eine Unternehmerveranstaltung.

5.

Welche Leistungen TED schuldet, ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag einschließlich der vereinbarten Leistungsbeschreibung und Anlagen. Die Erwähnung einer Leistung in diesen AGB bedeutet nicht, dass sie Bestandteil jeder Buchung ist.

6.

Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen unternehmerischer Kunden gelten nur, soweit TED ihrer Einbeziehung ausdrücklich zugestimmt hat.

7.

TED stellt dem Kunden diese AGB vor Vertragsschluss zur Verfügung. Spätere Änderungen werden nicht allein durch ihre Veröffentlichung Bestandteil bereits geschlossener Verträge.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Vertretung

1.

Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Angebote von TED sind innerhalb der darin genannten Annahmefrist verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als freibleibend bezeichnet werden. Änderungen eines Angebots durch den Kunden gelten als neues Angebot.

2.

Buchungen, Leistungsbeschreibungen und Vertragsänderungen sollen zur eindeutigen Dokumentation in Textform, beispielsweise per E-Mail, festgehalten werden. Wirksame individuelle Vereinbarungen bleiben auch bei abweichender Form vorrangig.

3.

Eine unverbindliche Anfrage oder ausdrücklich unverbindliche Terminreservierung begründet noch keinen Veranstaltungsvertrag. Inhalt und Dauer einer verbindlichen Option oder eines kostenfreien Lösungsrechts müssen gesondert vereinbart werden.

4.

Wer für eine andere Person, ein Unternehmen, einen Verein, einen Schulträger oder eine sonstige Organisation handelt, muss offenlegen, für wen der Vertrag geschlossen werden soll. TED kann einen geeigneten Nachweis der Vertretungsbefugnis verlangen.

5.

Die persönliche Haftung eines Vertreters richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Allein die Tätigkeit als Ansprechpartner oder Mitglied eines Organisationsteams begründet keine persönliche Zahlungspflicht.

6.

Mehrere Personen werden nur dann gemeinsam Vertragspartner, wenn sie den Vertrag jeweils selbst oder wirksam vertreten abschließen. Eine gesamtschuldnerische Haftung richtet sich nach der wirksamen Vereinbarung und den gesetzlichen Vorschriften.

§ 3 Leistungsumfang und Veranstaltungsplanung

1.

Der Vertrag legt insbesondere Veranstaltungsart, Veranstaltungsort, Datum, Nutzungszeiten, Leistungsumfang, Preise und die vereinbarte Teilnehmerplanung fest. Auf- und Abbauzeiten sind nur im vereinbarten Umfang Bestandteil der Nutzungszeit.

2.

Der Kunde informiert TED rechtzeitig über Umstände, die für Planung, Zulässigkeit und Sicherheit der Veranstaltung wesentlich sind. Hierzu gehören insbesondere öffentliche Zugänglichkeit, ein geplanter Eintrittskartenverkauf, die Teilnahme Minderjähriger sowie besondere technische oder sicherheitsrelevante Anforderungen.

3.

TED und der Kunde benennen jeweils einen erreichbaren Ansprechpartner. Der Ansprechpartner des Kunden ist zur Bestellung kostenpflichtiger Zusatzleistungen nur befugt, soweit ihm eine entsprechende Vollmacht erteilt wurde.

4.

Eine Unter- oder Weitervermietung, eine Übertragung der Raumnutzung auf einen anderen Veranstalter oder eine wesentliche Änderung des vereinbarten Veranstaltungszwecks bedarf der vorherigen Zustimmung von TED in Textform.

5.

TED kann geeignete Dienstleister zur Erfüllung eigener Vertragspflichten einsetzen. TED bleibt gegenüber dem Kunden für die vertragsgemäße Erbringung der übernommenen Leistungen verantwortlich.

6.

Wesentliche Änderungen vereinbarter Leistungen bedürfen einer Vereinbarung. Ein eigenmächtiger Austausch einer ausdrücklich vereinbarten Location, eines namentlich vereinbarten Künstlers oder einer sonstigen wesentlichen Leistung ist hiermit nicht gestattet.

§ 4 Eigene Locations und von TED gebuchte Fremdlocations

1.

TED erbringt die vereinbarten Veranstaltungsleistungen in eigenen oder von TED betriebenen Locations sowie in Fremdlocations, die TED für die Veranstaltung im eigenen Namen bucht und bezahlt. Hierzu gehören insbesondere Hotels, Restaurants, Schiffe und andere Veranstaltungsstätten.

2.

Die vereinbarte Location und die zur Nutzung vorgesehenen Räume und Flächen werden im Angebot beziehungsweise Veranstaltungsvertrag bezeichnet. Nutzungsumfang, Veranstaltungszeiten sowie Auf- und Abbauzeiten richten sich nach der Vereinbarung.

3.

Bei Fremdlocations schließt TED den Vertrag mit dem jeweiligen Betreiber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Die Bereitstellung der vereinbarten Location ist Bestandteil der von TED gegenüber dem Kunden geschuldeten Leistung. Ein unmittelbarer Vertrag zwischen dem Kunden und dem Betreiber wird hierdurch nicht begründet.

4.

Die vereinbarten Kosten der Location sind im Veranstaltungspreis enthalten oder werden im Angebot ausdrücklich als gesonderter Preisbestandteil ausgewiesen. Zusätzliche Entgelte setzen eine entsprechende Vereinbarung oder einen gesetzlichen Anspruch voraus.

5.

TED stimmt die für die gebuchten Leistungen erforderlichen Zugänge, Anlieferungsmöglichkeiten, Arbeitsflächen, technischen Anschlüsse und sonstigen betrieblichen Voraussetzungen mit dem Betreiber ab.

6.

TED stellt dem Kunden die für seine Nutzung maßgeblichen Haus- und Sicherheitsregeln rechtzeitig zur Verfügung. Soweit solche Regeln vertragliche Pflichten des Kunden begründen sollen, werden sie vor Vertragsschluss zugänglich gemacht und wirksam einbezogen. Zusätzliche Zahlungs-, Haftungs- oder Stornierungsverpflichtungen entstehen nicht allein durch einen Verweis auf Bedingungen des Betreibers.

7.

TED bleibt gegenüber dem Kunden für die vertragsgemäße Bereitstellung der vereinbarten Location und die übernommenen Leistungen verantwortlich. Die Beauftragung eines fremden Betreibers führt nicht zu einem pauschalen Haftungsausschluss.

8.

Ein Wechsel der ausdrücklich vereinbarten Location oder eines wesentlichen Veranstaltungsraums bedarf der Zustimmung des Kunden. Ist die vereinbarte Location nicht verfügbar, informiert TED den Kunden unverzüglich und prüft geeignete Alternativen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.

9.

Bei Veranstaltungen auf Schiffen werden insbesondere Liegeplatz, Boardingzeiten und ein gegebenenfalls vereinbarter Fahrtbetrieb im Vertrag beschrieben. Eine Veranstaltung am Liegeplatz ersetzt eine gebuchte Fahrt nicht automatisch. Sicherheitsanweisungen der Schiffsführung sind einzuhalten. Ansprüche wegen ausgefallener oder geänderter Leistungen bleiben unberührt.

10.

Bei einer Absage durch den Kunden werden rechtlich geschuldete und nicht mehr vermeidbare Verpflichtungen von TED gegenüber dem Locationbetreiber nach § 9 berücksichtigt. Soweit diese bereits durch eine auf die Gesamtsumme berechnete Stornopauschale abgegolten sind, werden sie nicht zusätzlich berechnet.

§ 5 Externe Dienstleister und Fremdleistungen

1.

Zum Veranstaltungspaket können Leistungen externer Dienstleister gehören, insbesondere DJs, Live-Musiker, Künstler, Fotografen, Videografen, Konditoreien, Dekorationsunternehmen sowie Anbieter von Veranstaltungstechnik und Ausstattung.

2.

Welche externen Leistungen enthalten sind und ob bestimmte Anbieter verbindlich vereinbart werden, ergibt sich aus dem Angebot und der Leistungsbeschreibung.

3.

TED beauftragt die zum eigenen Veranstaltungspaket gehörenden Dienstleister im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Deren Leistungen sind Bestandteil der von TED geschuldeten Gesamtleistung. Die vereinbarten Preise hierfür sind im Veranstaltungspreis enthalten oder ausdrücklich als gesonderte Preisbestandteile ausgewiesen.

4.

Die Absage einer Veranstaltung durch den Kunden beendet die Verträge zwischen TED und den beauftragten Dienstleistern nicht automatisch. Die Berücksichtigung verbleibender Zahlungspflichten richtet sich nach § 9.

5.

Möchte der Kunde zusätzlich eigene Dienstleister einsetzen, bedarf dies einer vorherigen Abstimmung mit TED, soweit deren Einsatz die vereinbarten Leistungen, die Sicherheit oder den Betriebsablauf berührt.

6.

Vom Kunden unmittelbar beauftragte Dienstleister müssen die abgestimmten Anlieferungs-, Aufbau-, Sicherheits- und Abbauvorgaben beachten. TED bleibt für die selbst übernommenen Koordinations- und Leistungspflichten verantwortlich.

§ 6 Preise, Zahlung und Sicherheiten

1.

Maßgeblich sind die vereinbarten Preise. Gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich der geltenden Umsatzsteuer und unvermeidbarer Preisbestandteile angegeben. Gegenüber Unternehmern können ausdrücklich Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer vereinbart werden.

2.

Das Angebot weist aus, ob eine Pauschale, eine Abrechnung je Teilnehmer, nach Verbrauch, nach Zeit oder eine Kombination dieser Abrechnungsarten gilt.

3.

Der Kunde leistet eine Anzahlung von 50 % des bei Vertragsschluss vereinbarten Gesamtpreises einschließlich Umsatzsteuer. Diese ist innerhalb von sieben Kalendertagen nach Vertragsschluss fällig, jedoch nicht vor Zugang der Anzahlungsrechnung. Geht die Rechnung erst nach Vertragsschluss zu, endet die Zahlungsfrist sieben Kalendertage nach ihrem Zugang.

4.

Der verbleibende vereinbarte Veranstaltungspreis ist spätestens 14 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn fällig, jedoch nicht vor Zugang einer entsprechenden Rechnung. Bei einem Vertragsschluss weniger als 14 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn wird der Zahlungsplan ausdrücklich im Vertrag festgelegt.

5.

Nachträglich bestellte Leistungen und verbrauchsabhängige Positionen werden nachvollziehbar abgerechnet. Entsprechende Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang zu bezahlen. Eine sofortige Bezahlung während der Veranstaltung setzt eine vorherige wirksame Vereinbarung voraus.

6.

Vorauszahlungen werden vollständig auf den Veranstaltungspreis angerechnet. Sie sind keine zusätzlichen Buchungsgebühren und verfallen bei einer Vertragsbeendigung nicht automatisch. Sie werden mit berechtigten Forderungen verrechnet; ein verbleibendes Guthaben wird unverzüglich nach Abrechnung erstattet.

7.

Zusätzliche Leistungen sind gesondert zu vergüten, wenn sie vom Kunden oder einer hierzu bevollmächtigten Person bestellt werden. TED informiert vorher über den Preis oder, falls dieser noch nicht genau angegeben werden kann, über seine Berechnungsgrundlage.

8.

Fremdkosten und Auslagen werden nur berechnet, soweit sie vereinbart, wirksam beauftragt oder nach gesetzlichen Vorschriften erstattungsfähig sind.

9.

Vereinbarte Bruttopreise werden nicht allein wegen gestiegener Einkaufs-, Personal- oder Betriebskosten erhöht. Preisänderungen bedürfen einer gesonderten wirksamen Vereinbarung oder gesetzlichen Grundlage. Bei vereinbarten Nettopreisen wird die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer hinzugerechnet.

10.

Eine Kaution ist vor Vertragsschluss nach Höhe, Zweck und Fälligkeit zu vereinbaren. TED rechnet nach der Veranstaltung innerhalb angemessener Zeit darüber ab. Nicht mehr benötigte Beträge werden unverzüglich zurückgezahlt. Bei noch ungeklärten, konkret begründeten Ansprüchen darf nur ein angemessener Teil vorläufig zurückbehalten werden.

11.

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Vor einer Leistungsverweigerung oder Vertragsbeendigung wegen ausstehender Zahlungen setzt TED grundsätzlich eine angemessene Nachfrist und weist auf die beabsichtigten Folgen hin, soweit eine Fristsetzung nicht gesetzlich entbehrlich ist.

12.

Der Kunde kann mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen. Gesetzliche Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte bleiben unberührt.

§ 7 Teilnehmerzahlen und Mindestabnahmen

1.

Bei Vertragsschluss werden die voraussichtliche Teilnehmerzahl, eine gegebenenfalls verbindliche Mindestabnahme und die zulässige Höchstbelegung festgelegt. Eine Mindestabnahme muss ausdrücklich im Angebot ausgewiesen sein.

2.

Soweit nicht anders vereinbart, teilt der Kunde TED spätestens 14 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn die verbindlich zu berücksichtigende Teilnehmerzahl mit. Eine vereinbarte Mindestabnahme darf ohne entsprechende Vertragsänderung nicht unterschritten werden.

3.

Erfolgt keine fristgerechte Mitteilung, verwendet TED die zuletzt gemeinsam vereinbarte Teilnehmerzahl als Planungsgrundlage.

4.

Für vorab verbindlich bestellte personenbezogene Leistungen ist die nach den vorstehenden Absätzen verbindliche Zahl maßgeblich. Verbrauchsabhängige Positionen werden nach dem tatsächlichen Verbrauch berechnet.

5.

Erhöhungen bedürfen der Bestätigung durch TED. Sie sind nur möglich, soweit Kapazität, Sicherheit, Personal und Versorgung dies zulassen. Zusätzliche Preise werden vor der Bestätigung mitgeteilt.

6.

Nachträgliche Reduzierungen verbindlich bestellter Leistungen richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und § 9. Die Nichtteilnahme einzelner Gäste führt nicht automatisch zu einer Reduzierung verbindlich bestellter Leistungen.

7.

Zusätzliche Teilnehmer und Leistungen werden nachvollziehbar anhand der vereinbarten Abrechnungsart erfasst.

§ 8 Veranstaltungszeiten und Vertragsänderungen

1.

Maßgeblich sind die vereinbarten Zeiten für Zugang, Aufbau, Veranstaltung, Abbau und Rückgabe.

2.

Eine Verlängerung setzt die Zustimmung von TED voraus. Behördliche Vorgaben, Ruhezeiten sowie verbindliche Betriebs- und Nutzungszeiten sind einzuhalten.

3.

Entgelte für zusätzliche Nutzungszeit, Personal und Ausstattung werden vor einer kostenpflichtigen Verlängerung vereinbart.

4.

Verzögerungen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden verlängern die gebuchte Nutzungszeit nicht automatisch. Weitergehende Ansprüche richten sich nach der Vereinbarung und den gesetzlichen Voraussetzungen.

5.

Terminverlegungen und wesentliche Leistungsänderungen bedürfen einer Vereinbarung. TED informiert vor Abschluss einer Änderungsvereinbarung über damit verbundene Preisänderungen und bereits verbindlich entstandene Kosten.

6.

Eine Anfrage zur Terminverlegung gilt für sich allein nicht als Absage oder Kündigung des bestehenden Vertrags.

§ 9 Absage, Rücktritt und Kündigung durch den Kunden

1. Verbindlichkeit der Buchung

Die Buchung ist für beide Vertragsparteien verbindlich. Ein zusätzliches vertragliches Recht des Kunden, sich ohne wichtigen Grund einseitig vom Vertrag zu lösen, wird nicht eingeräumt.

Eine günstigere Buchungsmöglichkeit bei einem anderen Anbieter, geänderte persönliche Vorstellungen oder ein entfallenes Interesse an der Veranstaltung begründen für sich allein weder einen wichtigen Grund noch ein Recht zur kostenfreien Vertragsbeendigung.

Gesetzliche Widerrufs-, Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für ein gegebenenfalls bestehendes Kündigungsrecht nach § 648 BGB und dessen Vergütungsfolgen.

2. Erklärung der Absage

Eine Absage oder ein Wunsch nach vorzeitiger Vertragsaufhebung ist TED in Textform, beispielsweise per E-Mail, mitzuteilen. Für die zeitliche Einordnung ist der Zugang der Erklärung bei TED maßgeblich.

Besteht kein einseitiges gesetzliches oder ausdrücklich vereinbartes Lösungsrecht, bedarf die Vertragsaufhebung der Zustimmung von TED. TED bestätigt eine vereinbarte Vertragsaufhebung und ihre finanziellen Folgen in Textform.

3. Kostenfreie Lösungsrechte

Eine ausdrücklich vereinbarte kostenfreie Stornierungsfrist geht den nachfolgenden Bestimmungen vor. Gesetzliche Rechte, aufgrund derer der Kunde keine entsprechende Ausfallentschädigung schuldet, bleiben bestehen.

4. Pauschalierte Ausfallentschädigung

Bei einer vom Kunden veranlassten einvernehmlichen Vertragsaufhebung sowie bei einer freien Kündigung nach § 648 BGB gilt für den daraus folgenden Vergütungs- beziehungsweise Ausfallanspruch folgende Staffel:

Zugang der Absage vor VeranstaltungsbeginnStornopauschale in % der Gesamtsumme
Sechs Monate oder früher40 %
Weniger als sechs Monate, jedoch mindestens drei Monate50 %
Weniger als drei Monate, jedoch mindestens sechs Wochen60 %
Weniger als sechs Wochen, jedoch mehr als sieben Kalendertage80 %

Die Gesamtsumme umfasst sämtliche verbindlich vereinbarten Preisbestandteile, insbesondere Location, Catering, Getränke- und Servicepauschalen, Organisation, Dekoration, Technik sowie die von TED gebuchten externen Leistungen, beispielsweise DJs, Live-Musik, Torten, Fotografie und Video.

Die Pauschalen berücksichtigen die Reservierung des Veranstaltungstermins, den Planungs- und Organisationsaufwand, verbleibende Verpflichtungen für gebuchte Leistungen und die mit zunehmender Terminnähe abnehmende Möglichkeit einer anderweitigen Vergabe. Typischerweise ersparte Aufwendungen sind bei ihrer Bemessung zu berücksichtigen.

5. Berechnungsgrundlage

Als Gesamtsumme gilt bei einer vollständigen Absage der zuletzt verbindlich vereinbarte Gesamtveranstaltungspreis einschließlich der auf die ursprünglich vereinbarten Leistungen entfallenden Umsatzsteuer.

Bei einer Abrechnung je Teilnehmer ist die zuletzt verbindlich vereinbarte Teilnehmerzahl einschließlich einer vereinbarten Mindestabnahme maßgeblich. Noch nicht verbindlich bestellte Zusatzleistungen und lediglich geschätzte verbrauchsabhängige Entgelte werden nicht einbezogen. Verbindlich vereinbarte Mindestabnahmen und Mindestumsätze gehören zur Berechnungsgrundlage.

Bereits geleistete Anzahlungen werden auf die errechnete Stornoforderung angerechnet. Sie verringern nicht die Berechnungsgrundlage der Prozentsätze.

Ob auf die Ausfallentschädigung Umsatzsteuer anfällt, richtet sich nach den gesetzlichen steuerlichen Vorschriften. Umsatzsteuer wird nicht zusätzlich erhoben, soweit sie nicht geschuldet ist.

6. Absage innerhalb der letzten sieben Kalendertage oder am Veranstaltungstag

Geht die Absage höchstens sieben Kalendertage vor dem vereinbarten Veranstaltungsbeginn oder am Veranstaltungstag zu, rechnet TED den berechtigten Vergütungs- beziehungsweise Ausfallanspruch konkret auf Grundlage der Gesamtsumme ab.

Dabei werden insbesondere bereits erbrachte Leistungen, rechtlich geschuldete und nicht mehr vermeidbare Verpflichtungen gegenüber Locationbetreibern und externen Dienstleistern sowie der Ausfall reservierter Räume und Leistungen nach Maßgabe der jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt.

Ersparte Aufwendungen und anzurechnende Vorteile aus einer anderweitigen Verwendung werden abgezogen. Bereits in der Gesamtsumme enthaltene Kosten werden nicht nochmals zusätzlich berechnet.

Ergeben sich keine anzurechnenden Ersparnisse oder anderweitigen Vorteile, kann die vollständige Gesamtsumme geschuldet sein. TED legt die Berechnung nachvollziehbar dar.

7. Nachweis eines geringeren oder fehlenden Ausfalls

Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass TED überhaupt kein Schaden beziehungsweise vergütungspflichtiger Ausfall oder ein geringerer als der pauschal berechnete Betrag entstanden ist. In diesem Fall entfällt die Pauschale oder wird entsprechend herabgesetzt.

8. Anderweitige Vergabe und Schadensminderung

TED berücksichtigt eine tatsächliche anderweitige Vergabe frei gewordener Räume und Leistungen, soweit dadurch der zu ersetzende Ausfall vermindert wird. Maßgeblich sind der wirtschaftliche Umfang der Ersatzbuchung und der zusätzlich erforderliche Aufwand.

TED ergreift die nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Schadensminderung. Eine doppelte Entschädigung desselben Ausfalls ist ausgeschlossen.

9. Verbindlich gebuchte Fremdlocations und externe Leistungen

Rechtlich geschuldete Vergütungs- oder Stornierungsverpflichtungen gegenüber Locationbetreibern und externen Dienstleistern können Bestandteil des berechtigten Anspruchs von TED sein, soweit die Leistungen für den vereinbarten Kundenauftrag verbindlich gebucht wurden und die Kosten trotz zumutbarer Maßnahmen nicht mehr vermeidbar sind.

Dies kann im Einzelfall die vollständige Vergütung einer Fremdlocation, eines DJs, Musikers, Fotografen, Videografen oder eines anderen Dienstleisters umfassen. Eine bloße Zahlungsforderung des jeweiligen Anbieters genügt für sich allein nicht als Nachweis ihrer Berechtigung.

Erstattungen, Gutschriften und sonstige anzurechnende Vorteile werden berücksichtigt.

Wird eine Stornopauschale auf die Gesamtsumme einschließlich dieser Leistungen berechnet, sind die betreffenden Fremdkosten mit der Pauschale abgegolten und werden nicht zusätzlich berechnet.

10. Höherer konkret nachgewiesener Anspruch

Anstelle einer Pauschale kann TED einen höheren, konkret nachgewiesenen Anspruch nach den gesetzlichen Vorschriften abrechnen.

TED legt dann die gesamte Berechnung einschließlich der Fremdkosten, Ersparnisse und anzurechnenden anderweitigen Erlöse nachvollziehbar dar. Die Pauschale wird nicht zusätzlich verlangt.

11. Teilstornierungen

Bei einer vereinbarten Teilstornierung gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend, soweit die betroffene Leistung abtrennbar ist. Berechnungsgrundlage ist in diesem Fall ausschließlich der vereinbarte Preis des stornierten Leistungsteils.

Eine vereinbarte Mindestabnahme wird durch eine bloße Mitteilung über eine geringere Gästezahl nicht automatisch geändert.

12. Nichtinanspruchnahme ohne wirksame Vertragsbeendigung

Die bloße Absage oder Nichtinanspruchnahme beendet den Vertrag nicht, wenn weder ein wirksames einseitiges Lösungsrecht ausgeübt noch eine Vertragsaufhebung vereinbart wurde.

Die Zahlungsfolgen richten sich in diesem Fall nach den gesetzlichen Vorschriften. Ersparte Aufwendungen und anzurechnende Vorteile aus einer anderweitigen Verwendung werden berücksichtigt.

13. Abrechnung und geleistete Zahlungen

TED erstellt eine nachvollziehbare Abrechnung und rechnet bereits geleistete Zahlungen an. Überzahlungen werden unverzüglich nach Abrechnung erstattet.

14. Gesetzliche Rechte

Die Ausfallregelungen begründen keinen Entschädigungsanspruch bei einem wirksamen gesetzlichen Widerruf oder soweit der Kunde aufgrund eines gesetzlichen Rücktritts- oder Kündigungsrechts wegen einer von TED zu verantwortenden Pflichtverletzung keine entsprechende Entschädigung schuldet.

Rechte bei Unmöglichkeit der Leistung und einer Störung der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.

§ 10 Vertragsbeendigung durch TED

1.

TED kann sich nur aufgrund einer wirksam vereinbarten oder gesetzlichen Berechtigung vom Vertrag lösen.

2.

Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn der Kunde:

◦ wesentliche, für Durchführbarkeit oder Sicherheit erhebliche Tatsachen vorsätzlich falsch angibt;

◦ trotz erforderlicher Abmahnung den vereinbarten Nutzungszweck erheblich verletzt;

◦ eine unzulässige Weiterüberlassung nicht beendet;

◦ konkrete erhebliche Gefahren für Personen oder Sachen verursacht oder trotz Aufforderung nicht beseitigt;

◦ eine Veranstaltung durchführen will, deren Durchführung rechtswidrig wäre.

3.

Soweit erforderlich, setzt TED vor einer Vertragsbeendigung eine angemessene Frist zur Abhilfe oder spricht eine Abmahnung aus.

4.

Eine bloße Befürchtung nachteiliger Auswirkungen auf das Ansehen von TED genügt nicht als eigenständiger Kündigungsgrund.

5.

Bei einer nach Vertragsschluss erkennbaren Gefährdung des Zahlungsanspruchs richten sich Rechte auf Sicherheitsleistung, Leistungsverweigerung oder Rücktritt insbesondere nach § 321 BGB. Ein Insolvenzantrag begründet für sich allein kein zusätzliches vertragliches Lösungsrecht. Zwingendes Insolvenzrecht bleibt unberührt.

6.

TED erklärt eine Vertragsbeendigung in Textform und benennt den maßgeblichen Grund. Abrechnung und Schadensersatz richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Vertragsbeendigung berechtigt nicht automatisch zur Einbehaltung sämtlicher Zahlungen.

§ 11 Außergewöhnliche Ereignisse und behördliche Maßnahmen

1.

Bei erheblichen Störungen durch außergewöhnliche Ereignisse informieren sich die Parteien unverzüglich und prüfen zumutbare Möglichkeiten zur Durchführung oder einvernehmlichen Anpassung.

2.

Hierzu können insbesondere behördliche Verbote, Naturereignisse, erhebliche Sicherheitslagen oder unvorhersehbare Betriebshindernisse gehören. Maßgeblich sind deren konkrete Auswirkungen auf die jeweils geschuldete Leistung.

3.

Ist eine Leistung rechtlich oder tatsächlich unmöglich, richten sich Leistungspflicht, Vergütung und Rückabwicklung insbesondere nach §§ 275 und 326 BGB.

4.

Ist die Leistung weiterhin möglich, die Vertragsgrundlage aber schwerwiegend verändert, bleiben Rechte aus § 313 BGB unberührt.

5.

Ein allgemeines Veranstaltungsverbot führt bei einer reinen Raumüberlassung nicht zwingend dazu, dass auch die Raumüberlassung unmöglich ist. Das Risiko behördlicher Maßnahmen wird jedoch nicht pauschal allein dem Kunden zugewiesen.

6.

Eine Verschiebung, Ersatzlocation oder andere wesentliche Änderung wird nicht ohne entsprechende Rechtsgrundlage oder Zustimmung des Kunden verbindlich.

7.

Eine persönliche Verhinderung des Kunden, einzelner Hauptpersonen oder von Gästen begründet für sich genommen kein zusätzliches kostenfreies Lösungsrecht. Gesetzliche Rechte im Einzelfall bleiben bestehen.

§ 12 Catering und mitgebrachte Speisen und Getränke

1.

Umfang und Art der Bewirtung ergeben sich aus der vereinbarten Speisen- und Getränkebeschreibung. Wesentliche Änderungen bedürfen einer Vereinbarung.

2.

Das Mitbringen eigener Speisen und Getränke, insbesondere Hochzeitstorten, bedarf einer vorherigen Abstimmung in Textform. Erforderliche Vorgaben zu Anlieferung, Kühlung, Lagerung und Ausgabe sind einzuhalten.

3.

Kork-, Teller-, Service- oder Kühlgeld wird nur berechnet, wenn dessen Höhe oder Berechnungsgrundlage vorher vereinbart wurde.

4.

TED erfüllt für die übernommenen Leistungen die geltenden lebensmittelrechtlichen Pflichten, insbesondere zu Hygiene und vorgeschriebenen Allergeninformationen.

5.

Besondere Ernährungswünsche und bekannte Unverträglichkeiten sollen frühzeitig mitgeteilt werden. Verbindliche Zusagen zur Eignung bestimmter Speisen, insbesondere bei schweren Allergien, bedürfen einer konkreten Abstimmung. Gesetzliche Informations- und Sorgfaltspflichten bleiben bestehen.

6.

Für vom Kunden oder dessen Dienstleistern mitgebrachte Lebensmittel sind Herkunft und erforderliche Lagerbedingungen rechtzeitig mitzuteilen. TED kann die Annahme oder Ausgabe bei konkreten hygienischen oder rechtlichen Bedenken ablehnen.

7.

Die Verantwortung für eigene Pflichtverletzungen wird durch die Mitwirkung fremder Lebensmittelanbieter nicht ausgeschlossen.

8.

Eine Mitnahme von Speiseresten wird unter Berücksichtigung der Lebensmittelsicherheit abgestimmt. Die Verantwortung für zuvor verursachte Mängel bleibt unberührt.

§ 13 Technik, Dekoration und Ausstattung

1.

Vom Kunden oder dessen Dienstleistern eingebrachte Technik sowie Dekoration sind rechtzeitig mit TED abzustimmen. TED koordiniert erforderliche Abstimmungen mit dem Betreiber einer Fremdlocation.

2.

Elektrische Geräte müssen den geltenden Sicherheitsanforderungen entsprechen. Für sicherheitsrelevante Anlagen können geeignete Prüf- und Befähigungsnachweise verlangt werden.

3.

Fluchtwege, Notausgänge, Brandschutzeinrichtungen und sicherheitsrelevante Zugänge dürfen nicht beeinträchtigt werden.

4.

Offenes Feuer, Pyrotechnik, Nebelmaschinen und vergleichbare Einrichtungen dürfen nur eingesetzt werden, wenn dies ausdrücklich freigegeben wurde und die erforderlichen Genehmigungen vorliegen.

5.

Befestigungen, Eingriffe in die Bausubstanz sowie schwer entfernbare Materialien bedürfen einer ausdrücklichen Zustimmung.

6.

Entgelte für Strom, Anschlüsse, technische Betreuung und besondere Reinigung müssen vor ihrer Beauftragung nach Höhe oder Berechnungsgrundlage vereinbart sein. Gesetzliche Ansprüche wegen verursachter Schäden bleiben unberührt.

§ 14 Genehmigungen, Sicherheit und Hausrecht

1.

Zuständigkeiten für Anzeigen, Genehmigungen, Musiknutzungsrechte, Sicherheitsdienste und vergleichbare Aufgaben werden entsprechend dem Leistungsumfang festgelegt.

2.

TED verantwortet die rechtlichen Voraussetzungen des eigenen Betriebs und die selbst übernommenen Leistungen. Bei Fremdlocations stimmt TED die für die geschuldete Nutzung erforderlichen betrieblichen Voraussetzungen mit dem Betreiber ab. Zwingende öffentlich-rechtliche Betreiber- und Veranstalterpflichten werden durch diese AGB nicht auf den Kunden verlagert.

3.

Soweit der Kunde selbst Veranstalter ist und entsprechende Aufgaben nicht von TED übernommen wurden, beschafft er die für seine Veranstaltung erforderlichen Erlaubnisse und Rechte. TED weist auf erkennbare besondere Abstimmungserfordernisse hin.

4.

Die Verantwortung für Musiknutzungen, insbesondere eine gegebenenfalls erforderliche GEMA-Anmeldung und Vergütung, richtet sich nach der tatsächlichen Veranstalterrolle und der Vereinbarung. Die Einordnung als private oder öffentliche Nutzung richtet sich nach den tatsächlichen Umständen.

5.

Höchstbelegungen, Lärmschutzvorgaben, Rauchverbote und verbindliche Sicherheitsbestimmungen sind einzuhalten.

6.

TED und der jeweilige Betreiber dürfen im Rahmen ihres Hausrechts erforderliche und verhältnismäßige Anweisungen zum Schutz von Personen, Sachen und einem rechtmäßigen Ablauf erteilen.

7.

Bei konkreten erheblichen Gefahren oder schwerwiegenden Verstößen können einzelne Personen ausgeschlossen oder Veranstaltungsteile unterbrochen werden. Ein vollständiger Abbruch kommt nur in Betracht, soweit mildere Maßnahmen nicht ausreichen und er rechtlich zulässig ist.

8.

Etwaige Zahlungs-, Schadensersatz- und Erstattungsansprüche richten sich nach der Verantwortlichkeit und den gesetzlichen Vorschriften.

§ 15 Abibälle und schulbezogene Veranstaltungen

1.

Vor Vertragsschluss ist eindeutig festzulegen, wer Vertragspartner wird. Die Bezeichnung „Abikomitee“, „Abschlussjahrgang“ oder „Organisationsteam“ allein genügt hierfür nicht.

2.

Schulen, Schulträger, Fördervereine oder Eltern werden nur Vertragspartner, wenn sie selbst oder wirksam vertreten den Vertrag abschließen. Eine Beteiligung an Organisation oder Finanzierung begründet allein keine entsprechende Haftung.

3.

Verpflichtungen Minderjähriger setzen die erforderliche Zustimmung oder Vertretung nach den gesetzlichen Vorschriften voraus. Eine automatische Haftung ihrer Eltern besteht nicht.

4.

Der Kunde benennt einen volljährigen, erreichbaren Ansprechpartner für die Durchführung. Hierdurch entsteht keine persönliche Bürgschaft oder zusätzliche Haftungsübernahme.

5.

Die Parteien stimmen Einlasskontrollen, Altersprüfung, Aufsicht, Sicherheitsdienst und den Umgang mit Alkohol entsprechend dem Veranstaltungskonzept ab. Aufgaben und Kosten werden im Vertrag festgelegt.

6.

Die gesetzlichen Jugendschutzvorgaben sind einzuhalten. Bei öffentlichen Tanzveranstaltungen gelten insbesondere die gesetzlichen Alters- und Anwesenheitsgrenzen. Für Abgabe und Konsum alkoholischer Getränke gelten die einschlägigen Altersgrenzen und gesetzlichen Ausnahmen.

7.

Eine schulbezogene Veranstaltung gilt nicht allein wegen ihrer Bezeichnung als schulische Veranstaltung oder als vom Jugendschutz ausgenommene Privatveranstaltung.

8.

TED darf rechtswidrige Alkoholabgaben verweigern und erforderliche Altersnachweise verlangen. Eigene gesetzliche Kontrollpflichten werden nicht pauschal auf das Organisationsteam übertragen.

§ 16 Firmenveranstaltungen

1.

Bei Firmenveranstaltungen werden das beauftragende Unternehmen und die Vertretungsbefugnis der handelnden Personen festgehalten. Die bloße Teilnahme von Mitarbeitern oder Geschäftspartnern begründet keine eigene Zahlungspflicht.

2.

Besondere Anforderungen an Tagungstechnik, Internetverbindung, Vertraulichkeit, Zutrittskontrolle, Barrierefreiheit und betriebliche Sicherheitsvorgaben sind rechtzeitig mitzuteilen und im geschuldeten Umfang zu vereinbaren.

3.

Garantierte Bandbreiten, besondere Übertragungsqualitäten oder eine unterbrechungsfreie Versorgung sind nur zugesichert, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Die Pflicht zur vertragsgemäßen Erbringung gebuchter Technikleistungen bleibt bestehen.

4.

Firmennamen, Marken, Logos und vertrauliche Veranstaltungsinhalte dürfen nur im vereinbarten Umfang verwendet werden. Eine Nutzung als Werbereferenz bedarf einer gesonderten Erlaubnis.

§ 17 Mitgebrachte Gegenstände, Reinigung und Rückgabe

1.

Ohne besondere Vereinbarung übernimmt TED keine gesonderte Verwahrung mitgebrachter Gegenstände. Die Haftung für eigene Pflichtverletzungen richtet sich nach § 19.

2.

Mitgebrachte Gegenstände sind innerhalb der vereinbarten Abbau- und Abholzeiten zu entfernen. Anschließend kann TED den Kunden zur Abholung innerhalb einer angemessenen Frist auffordern.

3.

Erforderliche und angemessene Kosten einer Entfernung oder Einlagerung können nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen verlangt werden. Eine sofortige Entsorgung werthaltiger Gegenstände ist hiermit nicht gestattet. Gesetzliche Fund- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

4.

Der Umfang der Reinigung ergibt sich aus dem Vertrag. Vertragsgemäße Nutzung und übliche Abnutzung begründen keinen Schadensersatzanspruch.

5.

Mitgebrachtes Verpackungs- und Dekorationsmaterial entfernt der Kunde, soweit dessen Entsorgung nicht zur gebuchten Leistung gehört. Zusätzliche Kosten setzen eine Vereinbarung oder einen gesetzlichen Anspruch voraus.

6.

Die Bereitstellung eines Parkplatzes begründet ohne besondere Vereinbarung keine Fahrzeugverwahrung oder Bewachung. Die Haftung nach § 19 bleibt unberührt.

§ 18 Haftung des Kunden

1.

Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere bei schuldhafter Verletzung eigener Vertragspflichten.

2.

Das Verhalten gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen wird im gesetzlichen Umfang zugerechnet.

3.

Der Kunde haftet nicht allein deshalb für sämtliche Schäden anderer Personen, weil diese als Gäste an seiner Veranstaltung teilnehmen. Eine weitergehende Haftung setzt eine wirksame besondere Vereinbarung oder gesetzliche Grundlage voraus.

4.

TED dokumentiert geltend gemachte Schäden und ermöglicht eine angemessene Prüfung. Ersatzfähig sind nur rechtlich geschuldete und nachvollziehbare Beträge. Vorteile durch Verbesserung oder Erneuerung werden berücksichtigt, soweit dies gesetzlich geboten ist.

5.

Ein für die konkrete Veranstaltung angemessener Versicherungsschutz kann vor Vertragsschluss vereinbart werden. Die Versicherung erweitert die Haftung des Kunden nicht.

§ 19 Haftung von TED

1.

TED haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

2.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet TED bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Dies ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist hierbei auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

3.

Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

4.

Die Beschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, einer übernommenen Garantie oder zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.

5.

Die Regelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von TED.

6.

Soweit TED Leistungen durch Betreiber von Fremdlocations oder andere Dienstleister zur Erfüllung eigener Vertragspflichten erbringt, richtet sich die Zurechnung nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Beauftragung eines Dritten führt nicht automatisch zu einem Haftungsausschluss.

7.

Diese AGB begründen keine Verpflichtung des Kunden, TED von Ansprüchen seiner Gäste freizustellen. Gesetzliche Ansprüche der Gäste werden nicht pauschal ausgeschlossen.

§ 20 Leistungsstörungen und Mängel

1.

Der Kunde soll erkennbare Mängel und Störungen möglichst umgehend dem Ansprechpartner von TED mitteilen, damit Abhilfe geschaffen werden kann.

2.

TED ergreift bei berechtigten Beanstandungen die vertraglich und gesetzlich geschuldeten Abhilfemaßnahmen.

3.

Eine unterlassene oder verspätete Anzeige führt nicht automatisch zum Verlust sämtlicher Ansprüche. Ihre Folgen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere bestehenden Anzeige- und Schadensminderungspflichten.

4.

Ansprüche auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Kündigung und Schadensersatz bleiben nach ihren jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen bestehen. Für Schadensersatz gilt ergänzend § 19.

5.

Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 21 Datenschutz und Aufnahmen

1.

TED verarbeitet personenbezogene Daten zur Vertragsanbahnung, Vertragsdurchführung und Erfüllung gesetzlicher Pflichten auf der jeweils einschlägigen Rechtsgrundlage.

2.

Informationen insbesondere zum Verantwortlichen, zu Zwecken, Empfängern, Speicherdauer und Betroffenenrechten werden in einer gesonderten Datenschutzerklärung bereitgestellt. Diese AGB ersetzen die erforderlichen Datenschutzinformationen nicht.

3.

Personenbezogene Daten werden an Fremdlocations und Dienstleister nur übermittelt, soweit eine Rechtsgrundlage besteht und dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist.

4.

Die Buchung oder ein fehlender Widerspruch erlaubt nicht automatisch die Veröffentlichung erkennbarer Gäste in Werbung, sozialen Medien oder anderen Eigenveröffentlichungen von TED.

5.

Erforderliche Einwilligungen werden gesondert, freiwillig, informiert und zweckbezogen bei den betroffenen Personen eingeholt. Der Kunde kann grundsätzlich nicht pauschal für sämtliche Gäste einwilligen.

6.

Bei Minderjährigen werden die erforderliche Einwilligungsfähigkeit und gegebenenfalls die Zustimmung der Sorgeberechtigten berücksichtigt.

7.

Einwilligungen können mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Verweigerung einer Werbeeinwilligung beeinträchtigt die gebuchte Hauptleistung nicht.

8.

Aufnahmen zur Beweissicherung, technischen Dokumentation oder aus anderen Gründen setzen ebenfalls eine geeignete Rechtsgrundlage voraus. Persönlichkeits-, Urheber- und Datenschutzrechte bleiben unberührt.

§ 22 Gesetzliches Widerrufsrecht

1.

Verbraucher können bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht haben.

2.

Bei Verträgen über die Lieferung von Speisen und Getränken sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen besteht nach § 312g Absatz 2 Nummer 9 BGB grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht, wenn ein spezifischer Termin oder Zeitraum vereinbart ist und die gesetzlichen Voraussetzungen der Ausnahme erfüllt sind.

3.

Diese Ausnahme wird nicht pauschal auf sämtliche Verträge von TED erstreckt. Insbesondere gesonderte Planungs-, Beratungs- und sonstige Leistungen sind eigenständig einzuordnen.

4.

Besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht, stellt TED die erforderliche Widerrufsbelehrung und das gesetzliche Muster-Widerrufsformular gesondert bereit. Ein erforderliches Verlangen nach vorzeitigem Leistungsbeginn wird gesondert eingeholt.

5.

Ein gesetzlicher Widerruf und seine Rechtsfolgen werden nicht nach den Stornopauschalen des § 9 abgerechnet.

§ 23 Schlussbestimmungen

1.

Soweit diese AGB Textform vorsehen, genügt insbesondere eine lesbare Erklärung per E-Mail, aus der die erklärende Person hervorgeht. Gesetzlich vorgeschriebene strengere Formen bleiben unberührt.

2.

Individuelle Vereinbarungen haben auch bei abweichender Form Vorrang. Änderungen dieser AGB für bestehende Verträge setzen eine wirksame Vereinbarung voraus.

3.

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern bleiben zwingende Schutzvorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts anwendbar, soweit sie nach den einschlägigen Vorschriften nicht durch Rechtswahl entzogen werden dürfen.

4.

Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Hamburg ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis. Zwingende ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt. Für sonstige Kunden, insbesondere Verbraucher, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

5.

Wird eine Bestimmung unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil, richten sich die Folgen nach § 306 BGB. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand : Juni 2024